Fulda / Berlin (17.06.2026). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 (Az. 25 U 165/24) entschieden, dass der AfD-Kreisverband Fulda den Verein „Fulda stellt sich quer e.V.” (FSSQ) öffentlich als „linksextrem” bezeichnen darf. Das Gericht stufte diese Bewertung als zulässige, von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckte Äußerung ein und stellte ausdrücklich fest, dass ihr eine ausreichende Tatsachengrundlage zugrunde liegt. Das Urteil ist nicht revisionsfähig.
Der Fuldaer Bundestagsabgeordnete und Kreisvorsitzende Pierre Lamely (AfD) erklärt dazu:
„Was wir seit Jahren sagen und wofür wir öffentlich angefeindet wurden, ist nun obergerichtlich abgesichert. Das Oberlandesgericht hat in aller Deutlichkeit festgehalten, dass es nicht überzogen und nicht aus der Luft gegriffen ist, diesen Verein als linksextrem zu bezeichnen. Damit ist eine zentrale Verteidigungslinie des Vereins und seiner politischen Unterstützer zusammengebrochen.”
Das Gericht stützte seine Bewertung unter anderem darauf, dass der Verein selbst Vorträge über die „linksradikale” Antifa anbietet und dass beim hessischen Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse vorliegen. Das Gericht verwies zudem auf den vom Verein selbst dokumentierten Satz „Unser Auftrag ist, die AfD kaputt zu machen.”
Auch Verflechtung mit der SPD gerichtlich abgesichert
Das Urteil bestätigt darüber hinaus, dass die AfD den Verein in den Kontext der örtlichen SPD stellen darf. So darf zulässigerweise geäußert werden, der Vereinsvorsitzende sei zugleich Vorsitzender einer Fuldaer SPD Gliederung. Das Gericht behandelte es als prozessual feststehend, dass der Vorsitzende des Vereins Mitglied einer politischen Partei ist.
„Ein Verein, der laut eigener Satzung parteipolitisch unabhängig sein soll, wird von einem führenden SPD-Funktionär geleitet”, so Lamely. „Diese Verquickung ist mit dem Anspruch, neutral für Demokratie zu werben, nicht zu vereinbaren.”
Ausblick: Förderpraxis kommt auf den Prüfstand
Lamely kündigt an, das Thema der öffentlichen Förderung des Vereins nun konsequent weiterzuverfolgen, sowohl auf kommunaler wie auf Bundesebene:
„Dieses Urteil wirft eine klare Frage an die Geldgeber auf. Wir werden die Förderpraxis sowohl in der Stadtverordnetenversammlung als auch im Deutschen Bundestag aufgreifen. Wenn ein Oberlandesgericht die Einstufung als linksextrem auf tragfähiger Tatsachengrundlage für zulässig erklärt, dann müssen sich Stadt, Land und Bund fragen lassen, ob Steuermittel hier richtig eingesetzt sind. Konkrete Initiativen werden wir vorstellen, sobald sie die regulären Verfahren durchlaufen haben.”
Hintergrund
Anlass des Verfahrens war ein Beitrag des AfD-Kreisverbandes vom Februar 2022, in dem die öffentliche Förderung des Vereins thematisiert und dieser als „linksextrem” bezeichnet wurde. Der Verein mahnte daraufhin ab. Der Kreisverband erhob negative Feststellungsklage. Das OLG Frankfurt gab der Berufung in den zentralen Punkten statt und stellte unter anderem fest, dass sowohl die Bezeichnung als „linksextrem” als auch der Vorwurf, der Verein habe politische Mitbewerber diffamiert und den Wahlkampf gestört, zulässig sind.



